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Hier habe ich für euch einige Gesetze zusammengesucht die für jeden Reiter interessant sein dürften

Mecklenburg-Vorpommern


Laut §§ 40, 41 LNatG ist das Reiten in der freien Landschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt. Darunter sind in Mecklenburg-Vorpommern viele geeignete Sand- und Wiesenwege, und rund 98 Prozent aller Wald- und Feldwege sind öffentlich. Auf Privatwegen ist es nur dann erlaubt, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind. Am Strand darf man reiten, wenn es nicht per Gemeindesatzung verboten ist.
Nach Landeswaldgesetz §28 Abs. 6 ist das Reiten im Wald nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt. Der jeweilige Landkreis weist Wege aus, die Forstbehörde muss zustimmen. Eine Mitwirkung von Reitern ist gesetzlich nicht geregelt. Je nach Engagement von Reitern und Fahrern und Interesse von Behörden ist das Reitwegenetz regional sehr unterschiedlich entwickelt; allerdings werden großenteils öffentliche Wege ausgewiesen, was eigentlich unnötig ist. Mittlerweile gibt es eine Anweisung des zuständigen Ministers an die Forstbehörden, sich bei der Ausweisung entgegenkommend zu verhalten.
Das Reiten in Natur-Landschaftsschutzgebieten ist nur auf ausgewiesenen oder öffentlichen Wegen erlaubt und am Strand verboten. Häufig herrscht ein Totalverbot.
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Reitwege - was es darüber zu wissen gilt

Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so genannte ???Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist.

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt , gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge , das der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald , so gelten das Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind so genannte Rahmengesetze , so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird.

So ist in den meisten Bundesländern, wie z.B. auch in Nordrhein – Westfalen (vgl.§ 50 Abs.1 Landschaftsgesetz ( LG)), Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt. In Schleswig- Holstein oder Mecklenburg- Vorpommern besteht als Einschränkung, dass die Wege ??? trittfest“ sein müssen.In anderen Bundesländern wiederum ( wie z.B. in Schleswig- Holstein und hier auch für Gespannfahrer ) dürfen diese Wege nicht ohne Einwilligung des jeweiligen Eigentümers mit dem Pferd betreten werden.


Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen (vgl. § 50 Abs. 2 LG; in dieser Regelung ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Baden-Württemberg (zum Teil), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen ist das Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Ansonsten ist hier das Reiten im Wald verboten. Dagegen ist in den übrigen Ländern, zu denen Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Bayern gehören, das Reiten im Wald erlaubt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, etc. erforderlich sind.

Als einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen in § 51 LG eine generelle Kennzeichnungspflicht für Pferde normiert. Dies bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Dieses besteht aus zwei gelben Kunststofftafeln, auf denen die Bereichskennung des Verwaltungsbezirks und eine Nummer schwarz aufgetragen sind. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres. Diese Plaketten und die Kunststofftafeln werden von den Kreisen, genauer von den unteren Landschaftsbehörden, gegen Entrichtung eines Entgelts von zur Zeit 25 Euro jährlich ausgegeben und berechtigen zum Reiten in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Abgabe ist zweckgebunden und muss für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen verwendet werden. In anderen Bundesländer ist dagegen eine Kennzeichnungspflicht nur für bestimmte Bereiche vorgeschrieben. So besteht in den Länder Sachsen und Thüringen eine solche Pflicht nur, wenn im Wald geritten wird. In Baden-Württemberg besteht eine Kennzeichnungspflicht im Wald in Verdichtungsräumen (als Verdichtungsräume werden solche Gebiete bezeichnet, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen aufweisen), in Hessen in bestimmten Gebieten und in Bayern in einzelnen Kreisen.

Ein einheitliches Bild zeigt sich bei der „Pferdesteuer“. Eine solche gibt es in ganz Deutschland nicht.

Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland alleine 27 Gesetzte und weiterhin fast ebenso viele Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den z. B. in Nordrhein-Westfalen unzählig existierenden ordnungsbehördlichen Verordnungen der einzelnen Kreise. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Des weiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können. So sind derzeit im Rahmen der Änderung des Bundesnaturschutzgesetz im Jahre 2002 die Länder aufgefordert, bis zum Jahre 2005 ihre Landesnaturschutzgesetze ebenfalls zu überdenken. Die folgende Übersicht basiert auf dem Stand vom April 2004.

Baden-Württemberg
Feldflur: Reiten ist nur auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Für bestimmte Arten von Wegen , wie z. B. Wanderwege unter 3 m Breite (bei befestigten Wanderwegen mit einer Breite von mehr als 3 m ist Reiten im Schritt erlaubt), Lehr- und Sportpfaden gelten ebenfalls Verbote. In Naturschutzgebieten ist Reiten generell nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Wald: Es gelten etliche Beschränkungen. In bestimmten Gebieten, wie Verdichtungsräumen, Waldschutzgebieten, etc. darf generell nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Unter Verdichtungsräumen werden in diesem Zusammenhang Gebiete verstanden, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen haben.
Fahren: Für die Feldflur gelten die gleichen Regeln wie bei den Reitern. Im Wald bedarf das Fahren einer besonderen Genehmigung. Es kann jedoch eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde getroffen werden und so gegen ein jährlich zu entrichtendes Entgelt der Wald , bei sonst nicht genügend vorhandenen Wegen, befahren werden.
Besonderheiten: Es besteht für Reiter eine Kennzeichnungspflicht, falls sie die ausgewiesenen Reitwege im Wald in Verdichtungsräumen betreten.

Bayern
Feldflur: Reiten auf geeigneten Privatwegen erlaubt.
Wald: Hier gilt die gleiche Regelung wie in der Feldflur, der Weg oder die Straße muss also geeignet sein.
Fahren: Für Fahrer gelten diese liberalen Gesetze ebenfalls.
Kennzeichnungspflicht: In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Berlin
Feldflur: Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.
Wald: Im Wald ist das Reiten nur auf den von dem jeweiligen Eigentümer freigegebenen und besonders gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.
Fahren: Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln wie für die Reiter.

Brandenburg
Ende März 2004 wurden in Brandenburg sowohl ein neues Naturschutz als auch ein neues Waldgesetz verabschiedet. Diese Gesetze sind eine große Bereicherung für Reiter und Gespannfahrer. Es darf nun in Feldflur und im Wald grundsätzlich auf allen zweispurigen Wege sowohl geritten als auch gefahren werden!
Besonderheiten: -

Bremen
Feldflur/Wald: Das Reiten ist auf Straßen und Wegen sowie auf besonders gekennzeichneten Grundflächen erlaubt, oder auf sonstigen vom Eigentümer oder dem Berechtigten ausdrücklich zum Reiten freigegebenen Flächen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist dasReiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten nur auf den dafür besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Fahren: Für das Fahren gibt es keine besonderen Regelungen.
Besonderheiten: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer im Wald und in der Feldflur.

Hamburg
Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentliche Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
Wald: Das Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf besonders gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf besonders ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Fahren: Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Hessen
Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet.
Wald: Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass es sich um einen „festen“ Weg handelt. Hierzu gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m.
Fahren: Die Regeln, die für Reiter gelten, sind auch für die Fahrer einschlägig. Es gibt keine zusätzlichen Beschränkungen.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer nur im Wald und dort auch nur in bestimmten Gebieten.

Mecklenburg-Vorpommern
Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese „trittfest“ i. S. d. Gesetzes sind. Was dies konkret bedeutet, ist jedoch gesetzlich nicht festgelegt. Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichnet Wegen gestattet.
Fahren: Im Wald darf ebenfalls nur auf den besonders ausgewiesenen Wegen gefahren werden.
Besonderheiten: -

Niedersachsen
Feldflur/Wald: Hier gilt das "Niedersächsische Wald- und Landschaftsgesetz" . Im Gesetzestext ist keine Unterteilung von Feldflur und Wald vorgenommen worden. Es wird einheitlich von freier Landschaft gesprochen. Dort ist Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen erlaubt. Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.
Fahren: Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.
Besonderheiten: -

Nordrhein-Westfalen
Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen erlaubt (§ 50 Abs. 1 LG)
Wald: Reiten ist grundsätzlich nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet; aber Kreise können für „Gebiete mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen“ auf eine Kennzeichnung verzichten, sog. Freistellungsgebiete (§ 50 Abs. 2 LG). Hier darf dann auf allen Wegen außer auf Sport- und Lehrpfaden und reinen Wanderwegen, die nicht für Reiter mitbenutzbar gekennzeichnet sind, geritten werden. Solche Ausnahmeregelungen haben (z. T. auch nur für bestimmte Gebiete) z. B. die Kreise Coesfeld, Lippe, Paderborn und Siegen-Wittgenstein erlassen. Der Kreis Lippe hateine eigene Broschüre „Reiten im Wald und in der freien Landschaft“ herausgegeben, die jeder Interessierte beim Kreis Lippe erhält.
Fahren: Fahren ist nur auf öffentlicher Straßen erlaubt, insbesondere ist es auf gekennzeichneten Reitwegen verboten.
Besonderheiten: generelle Kennzeichnungspflicht für Reiter (s.o.). Für Fahrer besteht keine Kennzeichnungspflicht, aber sie dürfen, wie oben beschrieben, Reitwege auch generell nicht mitbenutzen.

Rheinland-Pfalz
Feldflur: Das Landespflegegesetz regelt in § 11 nur das „Betreten“ der Flur. Streitig ist, ob hiervon auch das Reiten erfasst ist. Da es jedoch keine eindeutige Verbotsnorm gibt, dürfte das Reiten auf Privat- und Wirtschaftswegen grundsätzlich erlaubt sein.
Wald: Auf Straßen und Waldwegen ist das Reiten seit 2001 generell gestattet (§ 22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG). Waldwege werden hierbei als dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege definiert (§ 3 Abs. 7 LWaldG). Maschinenwege sowie Fußwege und –pfade sind dagegen keine Waldwege im Sinne des Gesetzes und dürfen daher von Reitern nicht benutzt werden.
Fahren: In der Feldflur existieren auch für Fahrer keine Regelungen. Im Wald darf dagegen auf privaten Wegen nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers gefahren werden, wobei kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht.
Besonderheiten: -

Saarland
Feldflur: Reiten auf allen Wegen und Straßen gestattet.
Wald: Reiten ebenfalls auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Unter Wegen i.d.S. werden dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden.
Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich einer Sondergenehmigung. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.
Besonderheiten: - 

Sachsen
Feldflur: Reiten ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt. Was „geeignet“ in diesem Sinne bedeutet, ist nicht näher definiert.
Wald: Hier ist Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet.
Fahren: In der Feldflur gelten für Fahrer die gleiche Regeln wie für Reiter. Im Wald bedürfen sie jedoch der besonderen Erlaubnis der jeweiligen Waldbesitzer.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht für Reiter im Wald


Sachsen-Anhalt
Feldflur/Wald: Hier gilt ein einheitliches Gesetz für das Reiten und Fahren in der Feldflur und im Wald, nämlich das Feld- und Forstordnungsgesetz. Reiten ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind.
Fahren: Die gleiche Freiheit gilt auch für Gespannfahrer.
Besonderheiten: -

Schleswig-Holstein
Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug sind. „Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.
Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden.


Thüringen
Feldflur: Reiten grundsätzlich auf privaten Wegen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.
Wald: Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Fahren: Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für Reiter.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald


 

BNatSchG 2002 § 56 Betreten der Flur

Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
 

BWaldG § 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

  1. Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. 

§ 28
Betreten des Waldes

  1. Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

  2. (2) Nicht gestattet ist das Betreten von

1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,

2. Pflanzgärten und Wildäckern,

3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,

5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind.

(6) Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein.

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Motorsport ist im Wald nicht gestattet.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.
 

§ 40 Betreten der freien Landschaft (zu § 27 BNatSchG)

(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren.

(2) Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.

(4) Weitergehende Vorschriften nach Abschnitt 4 bleiben unberührt.

§ 41 Wander- und Reitwege (zu § 28 BNatSchG)

(1) Gemeinden und Landkreise richten geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, ein oder wirken auf ihre Einrichtung hin. Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise, der Bedarf der Allgemeinheit an Erholung in Natur und Landschaft und das Schutzbedürfnis empfindlicher Landschaftsteile und Arten zu berücksichtigen.

(2) Die Wege sind zu kennzeichnen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Markierungen zu dulden. Wander- und Radwege, Sport- und Lehrpfade sollen nicht als Reitweg gekennzeichnet werden.

§ 42 Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft (zu § 27 BNatSchG)

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach § 40 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies

1. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder

2. zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden

erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann die Naturschutzbehörde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.

(3) Für gesperrte Privatwege gilt § 41 Abs. 2 entsprechend.

§ 43 Benutzung und Schutz des Strandes

(1) Jeder darf den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln. Das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, von motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen; § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren.

(4) Im Übrigen richtet sich die Benutzung des Strandes nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).

§ 44 Sondernutzung am Strand

(1) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb zu nutzen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder aus Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung; dabei sind sie befugt, den nach § 43 Abs. 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten. Die Gemeinde trifft die Regelungen im eigenen Wirkungskreis.

(3) Die Fachbehörden für Naturschutz können den Gemeinden über Absatz 1 hinaus eine Sondernutzung auch zu anderen Zwecken als zum Badebetrieb gestatten, sofern nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder andere Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.

(4) §§ 40 Abs. 4 und 43 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 45 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.

(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen und Wohnmobilen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn

1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,

2. die genutzte Stelle und ihre Umgebung saubergehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und

3. ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer zeitlich begrenzten Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für deren Dauer aufgeschlagen werden sollen.


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